Rentenvorauszahlung für den hinterbliebenen Ehepartner

Die Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung ist im sogenannten Sterbevierteljahr höher als danach. War der Verstorbene bereits Rentenbezieher, ist zudem ein Rentenvorschuss möglich, sofern der Antrag darauf rechtzeitig gestellt wird.

22.4.2024 (verpd) Es gibt schon lange von der gesetzlichen Krankenkasse kein Sterbegeld mehr. Allerdings erhalten verwitwete Ehepartner, sofern sie Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben, im Rahmen des sogenannten „Sterbevierteljahres“ eine höhere Hinterbliebenenrente. Hatte der Verstorbene bereits eine Erwerbsminderungs- oder Altersrente bezogen, kann die erhöhte Hinterbliebenenrente auch als Vorschusszahlung an den Hinterbliebenen gezahlt werden. Dies gilt jedoch nur, sofern binnen 30 Tage nach dem Tod des Ehepartners ein entsprechender Antrag eingereicht wurde.

Ein Ehepartner hat Anspruch auf eine gesetzliche Witwen-/Witwerrente, sofern der verstorbene Ehepartner bis zu seinem Ableben die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat. Keine Wartezeit ist notwendig, wenn der gesetzlich rentenversicherte Ehepartner bei einem Arbeitsunfall ums Leben kam oder bereits Bezieher einer gesetzlichen Rente war.

Eine weitere Bedingung für eine Hinterbliebenenrente ist, dass die Ehe mindestens ein Jahr bestanden hat. Die Höhe dieser kleinen oder großen Witwen- oder Witwerrente beträgt, je nachdem welche Voraussetzungen erfüllt sind, 25 Prozent oder 55 Prozent der Altersrente des Verstorbenen. Bei Ehen, die vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden und bei denen ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde, können es 60 Prozent sein.

Ohne Antrag keine Witwen- oder Witwerrente

Bezog der Verstorbene bis zu seinem Tod eine gesetzliche Rente, zum Beispiel eine Altersrente, beginnt die Hinterbliebenenrente frühestens zum ersten des Monates, das dem Sterbemonat folgt. Im Sterbemonat wird noch die volle Rente des Verstorbenen gezahlt. Hatte der Verstorbene bis zu seinem Ableben keinen Rentenbezug, gibt es die Witwen- oder Witwerrente bereits ab dem Todestag.

Eine gesetzliche Hinterbliebenenrente erhält man jedoch nur, wenn man dafür einen entsprechenden Rentenantrag stellt. Der Rentenantrag kann beim Rentenversicherungsträger, an den der Verstorbene zuletzt Beiträge entrichtet oder von dem er bereits eine gesetzliche Rente erhalten hat, aber auch beim Versicherungsamt der Gemeinde-, Stadt- oder Bezirksverwaltung eingereicht werden.

Der Rentenantrag sollte binnen zwölf Monaten nach dem Sterbemonat gestellt werden, da die Hinterbliebenenrenten wie die gesetzliche Witwen- oder Witwerrente nur rückwirkend gerechnet vom Antragsmonat für maximal bis zu zwölf Kalendermonate gezahlt werden.

Das Sterbevierteljahr

In den ersten drei Monaten nach dem Tod des Ehepartners ist die gesetzliche Witwen- oder Witwerrente jedoch höher als danach. Denn im Rahmen des sogenannten „Sterbevierteljahres“ steht dem Witwer oder der Witwe für die ersten drei Kalendermonate nach dem Tod des Ehepartners jeweils die volle Versichertenrente zu, auf die der verstorbene Ehepartner Anspruch gehabt hätte oder die er bereits bekommen hat.

Die prozentuale Kürzung für die große oder kleine Witwenrente auf 60, 55 oder 25 Prozent der Versichertenrente entfällt in diesen ersten drei Monaten. Wurde bereits ein Antrag auf eine Witwen- oder Witwerrente gestellt, muss kein separater Antrag für die erhöhte Rente im Rahmen des Sterbevierteljahres eingereicht werden.

Übrigens, erhält ein Ehepartner neben der Hinterbliebenenrente ein weiteres Einkommen wie einen Arbeitsverdienst, kann dies im Rahmen einer gesetzlich festgelegten Einkommensanrechnung zur Kürzung der Witwen- oder Witwerrente führen. Dies gilt jedoch erst nach dem Sterbevierteljahr, denn für die erhöhte Hinterbliebenenrente in den ersten drei Monaten nach dem Tod des Ehepartners erfolgt keine Anrechnung des Einkommens.

Der Rentenvorschuss

Bezog der Verstorbene vor seinem Ableben bereits eine gesetzliche Rente wie eine Alters- oder Erwerbsminderungsrente, hat der hinterbliebene Ehepartner Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses für die Ansprüche aus dem Sterbevierteljahr. Das heißt, er kann von der gesetzlichen Rentenversicherung fordern, dass ihm die Hinterbliebenenrente für die gesamten drei Monate des Sterbevierteljahres als Gesamtsumme auf einmal ausbezahlt wird.

Will der Hinterbliebene diesen Rentenvorschuss, muss er jedoch zusätzlich zum Rentenantrag auf eine Hinterbliebenenrente binnen 30 Tage nach dem Ableben des Ehepartners einen entsprechenden Antrag auf Vorschusszahlung beim zuständigen Rentenservice der Deutschen Post stellen.

Zur Beantragung des Vorschusses beim Rentenservice der Deutschen Post werden die Sterbeurkunde und ein Identitätsnachweis, also beispielsweise der Personalausweis, benötigt. In der Regel erhält der hinterbliebene Ehepartner nach Abgabe des ausgefüllten Antrags innerhalb kurzer Zeit die drei Renten des Sterbevierteljahres als Vorschuss ausbezahlt.