Unfallvorsorge | 21.02.12 Gesetzlicher Schutz für KrankenhauspatientenNicht nur auf dem Arbeitsweg oder in der Arbeit ist man durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Auch in einer Klinik oder auf dem Weg dorthin greift der gesetzliche Unfallschutz. Dennoch gibt es noch zahlreiche Bereiche ohne Absicherung. 20.2.2012 (verpd) Normalerweise stehen Arbeitnehmer oder auch Schüler auf dem Weg zur Arbeit oder in die Schule und wieder nach Hause sowie während der Ausübung der beruflichen oder schulischen Tätigkeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Wer auf Kosten einer gesetzlichen Krankenkasse oder Rentenversicherung in einem Krankenhaus behandelt wird und dort verunglückt, ist ebenfalls gesetzlich unfallversichert, und zwar durch die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG). Alle Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der medizinischen und therapeutischen Rehabilitation im Krankenhaus beziehungsweise in der Reha-Klinik stehen, sind über die Berufsgenossenschaft versichert. Egal, ob es sich dabei um die Teilnahme an ärztlich verordneten Therapiemaßnahmen oder um den Weg von zu Hause zur Therapie-Einrichtung und zurück handelt. Behandlungsfehler sind nicht abgedecktDies gilt nach Paragraf 2 Absatz 1 Nummer 15 SGB VII (Sozialgesetzbuch VII) für solche Personen, „die auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur Rehabilitation erhalten“. Nach Angaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) ist die VBG für die Rehabilitation und Entschädigung der im Krankenhaus erlittenen Verletzungen zuständig. Gegen ärztliche Behandlungs- oder Kunstfehler ist man hingegen nicht abgesichert: Diese sind nämlich vom Versicherungsschutz ausgenommen, stellt die VBG heraus. Was tun im Schadenfall?Passiert während der Therapie oder dem Hin- oder Rückweg ein Unfall, sollten Patienten oder ihre Angehörigen umgehend das Personal des Krankenhauses benachrichtigen. Nur dann kann die Berufsgenossenschaft zeitnah die Versicherungsleistungen erbringen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der VBG stehen für Fragen zum Unfallversicherungs-Schutz unter der Telefonnummer 040/51462940 bereit. Die nächstgelegene VBG-Bezirksverwaltung findet man auf der Website www.vbg.de/kontakt durch Angabe der eigenen Postleitzahl. AbsicherungslückenDoch obwohl auf dem Arbeits- oder Schulweg, in der Arbeit, während des Schulunterrichts und als Klinikpatient ein gesetzlicher Unfallschutz besteht, gibt es zahlreiche Bereiche ohne eine derartige Absicherung. Bereits ein kleiner Umweg auf dem Nachhauseweg von der Arbeit kann beispielsweise den Versicherungsschutz kosten. Zudem passieren zwar im Haushalt und in der Freizeit die meisten Unfälle, allerdings greift gerade hier keine gesetzliche Unfallversicherung. Daher ist eine private Absicherung sinnvoll. Eine private Unfallversicherung bietet beispielsweise nicht nur einen weltweiten Schutz, sondern auch rund um die Uhr. Sie leistet also bei Unfällen im Beruf und in der Schule, aber eben auch in der Freizeit. Zudem können die nach einem Unfall fälligen Leistungen, wie beispielsweise ein bestimmter Auszahlungsbetrag bei Invalidität, Bergungs- und Suchkosten, kosmetische Operationskosten oder auch eine Todesfallsumme vertraglich entsprechend dem individuellen Bedarf vereinbart werden. Hilfe dazu bietet der Versicherungsfachmann.
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