Steuertipp | 20.02.12 Damit den Erben mehr bleibtDie Erbschaftsteuer ärgert oftmals nicht nur den Erben, sondern auch denjenigen, der etwas zu vererben hat. Der Erblasser kann jedoch im Voraus etwas dagegen tun, damit die Erbschaft möglichst ohne Abzüge beim Erben ankommt. 20.2.2012 (verpd) Der Staat nahm in 2010 rund 16,4 Prozent mehr Erbschaftsteuer ein als noch im Jahr zuvor. Das freut nicht jeden. Denn egal ob Haus, Bargeld, Lebensversicherungs-Leistungen oder auch ein komplettes Unternehmen, jeder, der etwas zu vererben hat, möchte, dass auch das meiste davon bei seinen Erben ankommt. Die Erbschaftsteuer ist daher für viele ein Dorn im Auge. Doch es gibt Möglichkeiten, wie Erblasser diese finanzielle Belastung für den Erben reduzieren können. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) kürzlich mitteilte, erhöhte sich im Jahr 2010 die festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer um 7,5 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Rund 4,6 Milliarden Euro zahlten die Erben und Beschenkten insgesamt an den Staat. Etwa 30,6 Milliarden Euro wurden im vorletzten Jahr vererbt oder verschenkt. Die von Destatis veröffentlichte Erbschaft- und Schenkungsteuer-Statistik umfasst nur steuerpflichtige Erwerbe. Es wurden dabei nur Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen berücksichtigt, für die in 2010 erstmals Steuern festgesetzt wurden. Fast 78 Prozent der steuerpflichtig verschenkten und mehr als 38 Prozent der steuerpflichtig vererbten oder vermachten Vermögenswerte gingen von Eltern an ihre Kinder. Weniger Erbschaften, mehr ErbschaftsteuerDen höheren Erbschaftsteuer-Einnahmen in 2010 steht eine Abnahme der Anzahl steuerpflichtiger Erbschaften und Vermächtnisse gegenüber. Im Vergleich zu 2009 reduzierte sich die Zahl der steuerpflichtigen Erbschaften und Vermächtnisse von knapp 134.000 auf rund 112.000, und damit um 17,2 Prozent. Der Grund dafür liegt unter anderem in den höheren Freibeträgen nach der Erbschaftsteuerreform, die im Jahr 2009 in Kraft trat und erstmals in den Daten für 2010 zum Tragen kam. Allerdings nahm der Wert der Vermögensübergänge um 4,6 Prozent auf 15,9 Milliarden Euro zu. Die hierfür festgesetzte Erbschaftsteuer betrug im Jahr 2010 etwa 3,4 Milliarden Euro, das waren 16,4 Prozent mehr als in 2009. Höhere Schenkungshöhe, weniger SchenkungsteuerAuch die Zahl der steuerpflichtigen Schenkungen reduzierte sich um 33 Prozent, nämlich von rund 43.000 auf knapp 29.000. Die Destatis führt dies unter anderem ebenfalls auf die erhöhten Freibeträge des Erbschaftsteuerrechts zurück. Vor Inkrafttreten der Reform wurden nämlich viele Schenkungen vorgezogen, damit noch eine Besteuerung nach altem Recht erfolgen konnte. Während sich der Wert der steuerpflichtigen Schenkungen um 9,8 Prozent, auf insgesamt 14,6 Milliarden Euro erhöhte, reduzierte sich die festgesetzte Schenkungsteuer jedoch um 11,0 Prozent, nämlich auf 1,2 Milliarden Euro. Freibeträge und SteuersätzeDie Erbschaft- und Schenkungsteuer beträgt je nach Verwandtschaftsgrad und Höhe zwischen sieben und 50 Prozent des steuerpflichtigen Betrages. Die meisten Erbschaften und Schenkungen lagen 2010 im Rahmen der in den Paragrafen 15 und 16 ErbStG (Erbschaft- und Schenkungsteuer-Gesetz) geregelten Freibeträge und wurden daher nicht in der von Destatis vorgestellten Statistik ausgewiesen.
Weitere Informationen über die gesetzlichen Regelungen sowie über die genauen Steuersätze gibt es beispielsweise online beim Bundesministerium der Finanzen, bei der Oberfinanzdirektion Niedersachsen sowie auf persönliche Nachfragen auch bei den zuständigen Finanzämtern und Oberfinanzdirektionen. Erbschaftsteuer sparenDamit möglichst wenig Erbschaftsteuer anfällt, sollten die Freibeträge sinnvoll ausgenutzt werden. Unverheiratete Ehepaare könnten dazu entweder heiraten oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen, so kann nach dem Tod eines Partners der andere einen wesentlich höheren Freibetrag nutzen. Der Freibetrag erhöht sich nämlich durch diesen Schritt von 20.000 auf 500.000 Euro. Zudem kann es sinnvoll sein, das Erbe auf die Kinder und die Enkelkinder aufzuteilen. Damit können die Freibeträge der Kinder und Enkelkinder genutzt werden. Möchte man, dass die dadurch nur zum Teil bedachten Kinder dennoch komplett vom Erbe profitieren, kann beispielsweise ein Nießbrauchrecht am Familienvermögen ebenfalls erbrechtlich festgelegt werden. Schenken mit VerstandVon vielen wird bereits die Schenkung praktiziert. Dabei verschenkt der Erblasser schon zu Lebzeiten einen Teil oder sein gesamtes Vermögen den künftigen Erben. Zum einen werden dadurch künftige Wertzuwächse nicht mehr von der Erbschaftsteuer erfasst. Zum anderen lässt sich der persönliche Freibetrag der Erben möglicherweise nochmals nutzen. Der Grund: Der Freibetrag kann alle zehn Jahre erneut in Anspruch gekommen werden. Wer als Erblasser bei einer Schenkung sichergehen möchte, dass damit nicht die eigene wirtschaftliche Grundlage gefährdet ist oder die überlassene Immobilie nicht mehr selbst genutzt werden kann, sollte sich vertraglich absichern. Er kann beispielsweise dazu sich und/oder seinem Ehepartner ein dingliches unentgeltliches Nutzungsrecht, beispielsweise ein Wohnrecht auf Lebenszeit, in einem „verschenkten Haus“ eintragen lassen. Finanzielle Unterstützung für den ErbenWer die Erbschaftsteuer nicht ausschließen kann oder will, kann zumindest die finanzielle Belastung des Erben auffangen, indem er eine entsprechende Risikolebens-Versicherung abschließt. Diese zahlt dann bei Tod des Erblassers den vereinbarten Betrag an den angegebenen Erben. Doch Achtung: Wenn der Erblasser auch Versicherungsnehmer der Lebensversicherungs-Police ist, würde die Versicherungsleistung zur Erbmasse zählen und möglicherweise die Erbschaftsteuer erhöhen. Daher empfiehlt es sich, dass der Erbe nicht nur als Bezugsberechtigter, sondern auch als Versicherungsnehmer in den Risikolebens-Versicherungsvertrag eingetragen ist und der Erblasser als versicherte Person. Für Paare und PartnerEine besondere Option ist die Risikolebens-Versicherung auf Gegenseitigkeit: Beispielsweise Paare oder auch Geschäftspartner, wie zwei Inhaber einer Firma, können eine derartige Police abschließen. Hierbei werden beide Partner als versicherte Person eingetragen. Stirbt ein Partner, erhält der andere die vereinbarte Leistung. Er kann dieses Geld für den Lebensunterhalt oder beispielsweise bei Firmenpartnern auch für die Auszahlung von Angehörigen oder für die Zahlung der Erbschaftsteuer verwenden. Darüber hinaus bietet die Versicherungswirtschaft diverse andere Lösungen an, um Steuern und auch Erbschaftsteuern zu sparen. Weitere Informationen über die individuell passenden Möglichkeiten gibt es beim Versicherungsfachmann. Nähere Details zum Thema Erben finden sich in der Broschüre „Erben und Vererben“ des Bundesministeriums der Justiz, die kostenlos bestellt oder auch heruntergeladen werden kann.
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