Aktuelles | 13.02.12 (K)ein grenzenloser Spaß bis AschermittwochGerade in der Karnevals-, Fastnachts- oder Faschingszeit ist bei allen Beteiligten, aber insbesondere auch bei Unbeteiligten, Toleranz gefragt. Allerdings muss nicht alles ertragen werden. 13.2.2012 (verpd) In vielen Gegenden herrscht im Karneval der Ausnahmezustand. Gerade in der sogenannten fünften Jahreszeit sollten Anwohner und Schaulustige ihre Toleranzgrenze etwas höher setzen. Doch die Gesetze sind auch in dieser Zeit nicht außer Kraft gesetzt. Nicht nur bei Kindern sind die zahlreichen Karnevals- oder Faschingsumzüge beliebt, bei denen Karamellen und anderen Kleinigkeiten von den Umzugswagen in die Zuschauermenge geworfen werden. Wird ein unaufmerksamer Jecke davon jedoch getroffen, muss er in der Regel seinen Schmerz ertragen und kann nicht den Veranstalter oder Werfer dafür zu Verantwortung ziehen. Selbst wenn eines der Bonbons einen Schneidezahn trifft und diesen ausschlägt, hat er keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Laut diverser Gerichtsurteile, wie das vom Amtsgericht Köln, Az. 123 C 254/10, und vom Amtsgericht Aachen, Az. 13 C 250/05, gehören die süßen Geschosse zum Karnevalsumzug und müssen als solche erwartet werden. Randale und Lärm müssen geduldet werdenOftmals gehört Alkohol in nicht geringen Mengen zum Karnevalstreiben. Dabei entsteht Jahr für Jahr durch randalierende Trunkenbolde am Rande des Karnevalsumzugs erheblicher Schaden. Doch Anwohner haben schlechte Karten, wenn sie den Schadenverursacher nicht kennen und stattdessen den Veranstalter des Umzugs verantwortlich machen wollen. Zwar muss dieser für einen reibungslosen Verlauf sorgen, aber für Schäden im Umfeld muss er grundsätzlich nicht haften (Arbeitsgericht Köln, AZ: 111 C 422/97). Auch gegen den möglichen Lärm, der nächtens bei Anwohnern für schlechten Schlaf sorgt, kann der karnevalsgepeinigte Bürger nicht viel ausrichten. An besonderen Festtagen lässt der Gesetzgeber einen Lärmpegel von 70 Dezibel zu, während üblicherweise in Wohngebieten nur 50 Dezibel erlaubt sind.
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