Familienpflegezeit | 08.02.12 Leistungsänderungen im PflegefallNicht nur Ältere können durch einen Unfall oder eine Krankheit von heute auf morgen pflegebedürftig werden. Was Betroffene seit Jahresbeginn von der gesetzlichen Pflegeversicherung erwarten können und was die neue Familienpflegezeit bringt. 6.2.2012 (verpd) Nach Angaben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) sind derzeit rund 2,5 Millionen Menschen pflegebedürftig. Rund zwei Drittel davon, also mehr als 1,6 Millionen Pflegebedürftige, werden von Angehörigen und/oder ambulanten Diensten zu Hause versorgt. Zwar wurden die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung für die ambulante Pflege seit Jahresbeginn etwas angehoben und die Pflegezeit für Angehörige neu geregelt, doch ein Rundumschutz ist dies bei Weitem nicht. Möchte ein Pflegebedürftiger zu Hause versorgt werden, bekommt er notwendige Pflegehilfsmittel, wie ein spezielles Bett, von der gesetzlichen Pflegekasse abzüglich eines Eigenanteils bezahlt. Eine sogenannte Pflegesachleistung wird je nach Pflegestufe für eine notwendige Pflege durch einen professionellen ambulanten Pflegedienst gezahlt. Wer sich durch einen Angehörigen versorgen lässt, erhält unter Umständen ein Pflegegeld. Fast alle Geldleistungen wurden zum 1. Januar 2012 geringfügig angehoben. Pflegende Angehörige können seit Kurzem eine Familienpflegezeit in Anspruch nehmen, wenn ihr Arbeitgeber dem zustimmt. Seit Jahresbeginn ist das entsprechende Familienpflegezeit-Gesetz in Kraft getreten. Damit soll es nach Angaben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) möglich sein, nahe Angehörige über zwei Jahre lang zu pflegen und trotzdem weiterhin erwerbstätig zu bleiben. Die FamilienpflegezeitUm als Arbeitnehmer eine Familienpflegezeit in Anspruch nehmen zu können, muss der Arbeitgeber damit einverstanden sein und eine entsprechende schriftliche Vereinbarung mit dem Beschäftigten treffen. Arbeitnehmer, die nahe Angehörige pflegen wollen, können dann nach aktueller Gesetzeslage ihre Arbeitszeit über einen Zeitraum von maximal zwei Jahren auf bis zu 15 Stunden Wochenarbeitszeit reduzieren. Das Einkommen würde zwar auch reduziert, aber nicht im gleichen Verhältnis der neuen zur bisherigen Arbeitszeit, sondern nur um die Hälfte der tatsächlichen Arbeitszeitreduktion. Ein Vollzeitbeschäftigter, der seine Arbeitszeit für die Pflege eines Angehörigen halbieren möchte, bekommt demnach nicht nur 50 Prozent, sondern 75 Prozent seines bisherigen regelmäßigen Bruttoeinkommens. Zum Ausgleich müsste er im Anschluss an die Pflegezeit wieder voll arbeiten ohne dass sein Einkommen angehoben wird. Er würde also solange weiterhin die bisherigen 75 Prozent seines Bruttogehaltes erhalten, bis der gezahlte Vorschuss „abgearbeitet“ ist. Zinsloses Darlehen für ArbeitgeberDie notwendige Aufstockung des Arbeitsentgelts während der Pflegephase kann der Arbeitgeber nach Angaben des BMFSFJ durch ein zinsloses Darlehen refinanzieren. Dazu muss er mit seinem Beschäftigten eine Vereinbarung zur Familienpflegezeit abschließen. Beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) kann der Arbeitgeber dann die Gewährung eines entsprechenden zinslosen Darlehens beantragen. Weitere Details über die genaue Vorgehensweise und die Vorteile der Familienpflegezeit, gibt es für Beschäftigte und Unternehmer in den jeweils kostenlos herunterladbaren Broschüren des BMFSFJ. Informationen zur Familienpflegezeit können aber auch in der extra dafür eingerichteten Webseite des BAFzA www.familien-pflege-zeit.de abgerufen werden. Pflegegeld für ehrenamtlich PflegendeEin Pflegegeld gibt es nur, wenn die häusliche Pflege beispielsweise durch einen Angehörigen oder andere ehrenamtlich tätige Pflegepersonen sichergestellt ist. Es steht dem Pflegebedürftigen grundsätzlich frei zur Verfügung. Er kann es beispielsweise an die ihn versorgenden Personen als Anerkennung geben. Das Pflegegeld und die Sachleistung sind nach der eingestuften Pflegebedürftigkeit gestaffelt. Die Einstufung erfolgt nach Paragraf 15 SGB XI in eine von maximal drei Pflegestufen und zwar durch den Medizinischen Dienst (MDK), einer Einrichtung der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen. Das zahlt die gesetzliche PflegekasseSeit 1. Januar 2012 beträgt das Pflegegeld bei Pflegestufe I 235 Euro, bei Pflegestufe II 440 Euro und bei Pflegestufe III 700 Euro pro Monat. Für die Pflegesachleistung zahlt die gesetzliche Pflegekasse in Pflegestufe I bis 450 Euro, in Pflegestufe II bis 1.100 Euro und in Pflegestufe III bis 1.550 Euro monatlich. Besonders schwer Pflegebedürftige können bis zu 1.918 Euro monatliche Sachleistung erhalten. Für eine optimale Pflege ist es möglich, das Pflegegeld und die Sachleistungen kombiniert in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall wird das Pflegegeld anteilig um den Wert der bezahlten Sachleistungen vermindert. Beispiel: Ein Pflegebedürftiger der Pflegestufe I nimmt Sachleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst im Wert von 360 Euro in Anspruch. Der ihm zustehende Höchstbetrag beläuft sich auf 450 Euro. Er hat somit die Sachleistungen zu 80 Prozent ausgeschöpft. Vom Pflegegeld in Höhe von 235 Euro stehen ihm noch 20 Prozent zu, also 47 Euro. Zuschüsse für Hilfsmittel und UmbautenNeben den genannten monatlichen Leistungen erhält ein Pflegebedürftiger die Kosten für notwendige technische Hilfsmittel wie Lagerungshilfsmittel oder ein Notrufsystem. In der Regel ist dafür ein Eigenanteil von zehn Prozent, maximal 25 Euro, vom Pflegebedürftigen selbst zu zahlen. Größere Hilfsmittel wie ein Pflegebett werden oft leihweise ohne Zuzahlung zur Verfügung gestellt. Für Verbrauchsprodukte wie Einmalhandschuhe oder Betteinlagen gibt es bis zu 31 Euro pro Monat. Sind Rollstühle oder Gehhilfen ärztlich verordnet, übernehmen in der Regel die Krankenkassen die Kosten. Damit eine häusliche Pflege erst möglich wird, müssen oftmals Teile der Wohnung des Betroffenen entsprechend abgeändert werden. Die Pflegekasse gewährt für derartige Anpassungsmaßnahmen wie Türverbreiterungen, fest installierte Rampen und Treppenlifte oder einen pflegegerechten Umbau des Badezimmers auf Antrag bis zu 2.557 Euro als Zuschuss. Keine Deckung der KostenDas Pflegegeld reicht in der Regel jedoch nur selten aus, um einen berufstätigen Angehörigen angemessen zu entlohnen, wenn er seinen Beruf für die Pflege nur noch eingeschränkt ausübt oder ganz aufgibt. Auch decken die Pflegesachleistungen oftmals nicht die Kosten für einen ambulanten Pflegedienst. Und auch die tatsächlichen Kosten für notwendige Umbaumaßnahmen sind meist um einiges höher als die gewährten Zuschüsse. Ist das Einkommen des Pflegebedürftigen nicht ausreichend, um die Kosten abzudecken, kann es sein, dass der Ehepartner oder nahe Verwandte wie Kinder oder Eltern herangezogen werden. Dies gilt auch, wenn eine ambulante Pflege nicht möglich ist und das Pflegegeld für eine vollstationäre Pflege – das sind monatlich bei Pflegestufe I 1.023 Euro, bei Pflegestufe II 1.279 Euro und bei Pflegestufe III 1.550 Euro – die tatsächlichen Kosten nicht deckt. Damit im Fall des Falles für Betroffene der eingetretene Pflegefall nicht zum finanziellen Risiko wird, empfiehlt es sich bereits frühzeitig eine private Pflegezusatz-Versicherung abzuschließen. Je früher mit einer entsprechenden Vorsorge begonnen wird, desto günstiger sind die Prämien dafür.
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