Eiszapfen | 07.02.12 Gefährliche DachgeschosseVom Dach herabfallende Eiszapfen sind keine Seltenheit. Ein Gericht hatte sich vor Kurzem mit der Frage befasst, unter welchen Umständen Hauseigentümer für solche Schäden haften müssen. 6.2.2012 (verpd) Versäumt es ein Immobilienbesitzer entgegen den Bestimmungen der örtlichen Straßenordnung, Eiszapfen von der Dachkante seines Hauses zu entfernen, so kann er für Schäden durch einen abstürzenden Zapfen zur Verantwortung gezogen werden. Das gilt auch in als schneearm geltenden Regionen, so das Landgericht Wuppertal in einem aktuellen Urteil (Az.: 8 S 56/11). Ein Autobesitzer hatte seinen Pkw im Winter vor einem Haus in Wuppertal geparkt. Durch einen von der Dachrinne hinabstürzenden Eiszapfen wurde das Auto erheblich beschädigt. Sieg in zweiter InstanzDoch als der Pkw-Inhaber den Schaden von deutlich mehr als 2.000 Euro gegenüber dem Gebäudebesitzer geltend machte, bestritt dieser jegliche Verantwortung. Zur Begründung berief er sich auf die Urteile mehrerer Gerichte, wonach Hausbesitzer in als schneearm geltenden Gebieten für durch Dachlawinen verursachte Schäden in der Regel nicht zur Verantwortung gezogen werden können. Das von dem Autobesitzer in der ersten Instanz angerufene Wuppertaler Amtsgericht schloss sich der Meinung des Hausbesitzers an. Es wies die Schadenersatzforderung als unbegründet zurück. Denn für Schäden durch Dachlawinen müsse ein Hausbesitzer in als schneearm geltenden Regionen im Allgemeinen nicht haften. Doch damit wollte sich der Kläger nicht abfinden. Er zog daher in die nächste Instanz. Dort hatte er mehr Glück. Eine Frage der örtlichen StraßenordnungNach Ansicht der Richter des Landgerichts Wuppertal kommt es nämlich nicht darauf an, dass sich der Schaden in einem schneearmen Gebiet ereignet hat. Entscheidend ist vielmehr, ob ein Hausbesitzer den Verpflichtungen der örtlichen Straßenordnung Folge geleistet hat. Und die sehe in Wuppertal nun einmal vor, dass Eiskanten von der Dachkante eines Gebäudes zu entfernen sind. Dieser Verpflichtung war der beklagte Hausbesitzer unstreitig nicht nachgekommen. Er hatte den Gefahrenbereich auch nicht abgesperrt oder durch das Aufstellen von Schildern vor den Gefahren durch Eiszapfen gewarnt. Nach Meinung der Richter ist er daher in vollem Umfang für den dem Kläger entstandenen Schaden verantwortlich. Das Gericht wies im Übrigen darauf hin, dass es in den von dem Beklagten zitierten Entscheidungen anderer Gerichte um Dachlawinen und nicht um Eiszapfen gegangen sei. Er könne sich daher nicht auf die entsprechenden Urteile berufen. Schutz für Immobilien- und AutobesitzerEine Gebäudehaftpflicht-Versicherung schützt Gebäudebesitzer bei Schäden, die wie in diesem Fall durch ihr fahrlässiges Verhalten verursacht wurden. Sie leistet dabei nicht nur für Sachschäden, sondern beispielsweise auch für Personenschäden, die in der Regel um einiges teurer sind. Zudem wehrt der Haftpflichtversicherer notfalls auch unberechtigte oder zu hohe Schadenersatzansprüche Dritter ab. Übrigens: Wer Eigentümer eines selbst genutzten Einfamilienhauses ist, hat diesen Gebäude-Haftpflichtschutz kostenlos in einer bestehenden Privathaftpflicht-Versicherung. Weigert sich ein Schadensverursacher den von ihm verursachten Schaden an einem Pkw oder Krad zu zahlen, hilft dem Fahrzeugbesitzer eine Verkehrsrechtsschutz-Police. Denn wenn der Rechtsschutz-Versicherer Aussichten auf Erfolg sieht und für den Fall eine Deckungszusage erteilt, übernimmt er unter anderem die Anwalts- und Gerichtskosten für die Durchsetzung von berechtigten Schadenersatzansprüchen, selbst dann, wenn der Prozess verloren geht.
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