Wintereinbruch | 03.02.12 Vorsicht GlatteisNicht immer schaffen es Gemeinde und Städte im Winter, die Straßen eisfrei zu halten. In welcher Zeit sie verpflichtet sind, glatte Straßen von Schnee und Eis zu räumen beziehungsweise zu streuen wurde vor Kurzem vor Gericht geklärt. 30.1.2012 (verpd) Nach dem Auftreten einer konkreten Glättegefahr muss Gemeinden nach den Umständen des Einzelfalls ein gewisser Zeitraum für organisatorische Maßnahmen zugebilligt werden, um ihrer Räum- und Streupflicht nachzukommen. Dieser Zeitraum kann durchaus auch mehrere Stunden betragen, so das Oberlandesgericht Hamm in einem jüngst veröffentlichten Urteil (Az.: I-9 U 113/10). Ein Fußgänger war im Dezember des Jahres 2005 gegen 11:30 Uhr auf einem durch vorausgegangenen Schneefall glatten Fußgängerüberweg gestürzt. Dabei hatte er sich schwere Schulter- und Armverletzungen zugezogen. Verletzung der Verkehrssicherungs-Pflicht?Weil am Unfalltag zwischen acht und neun Uhr Schneefall eingesetzt hatte, war der Verunglückte der Meinung, dass die Gemeinde den Überweg zum Unfallzeitpunkt längst hätte streuen beziehungsweise räumen müssen. Er verklagte sie daher wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungs-Pflicht auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von rund 240.000 Euro. In dem sich anschließenden Rechtsstreit verteidigte sich die Gemeinde damit, ihren Winterdienstpflichten genügt zu haben. Denn sie verfüge bereits seit Jahren über einen ausgeklügelten Streuplan, der gewährleiste, dass bei Bedarf sämtliche verkehrswichtigen Straßen und Wege innerhalb von rund fünf Stunden abgestreut werden könnten. Dem sei sie auch am Unfalltag nachgekommen. Mehr könne nicht von ihr verlangt werden. Am Unfalltag habe man sich abweichend vom Streuplan im Übrigen zuerst den stärker von dem Schneefall betroffenen Stadtteilen widmen müssen. Zu denen habe der Stadtteil, in welchem der Kläger zu Schaden kam, nicht gehört. Mit Beginn des TagesverkehrsDiese Argumente fanden sowohl die Richter des in der Vorinstanz angerufenen Essener Landgerichts als auch ihre Kollegen vom Oberlandesgericht Hamm überzeugend. Sie wiesen die Klage als unbegründet zurück. Nach Ansicht der Richter beginnt die Streupflicht von Gemeinden in der Regel frühestens mit Beginn des allgemeinen Tagesverkehrs um sieben Uhr morgens. Dabei ist den Gemeinden ein gewisser Zeitraum zur Durchführung organisatorischer Maßnahmen zuzubilligen. Die Zeitspanne zwischen dem Auftreten der Glättegefahr und dem Abstreuen ist auf jeden Fall dann nicht zu beanstanden, wenn eine Gemeinde ihren Verpflichtungen aus dem Streuplan nachkommt und dieser eine sichere Erfüllung des Winterdienstes gewährleistet. Zeitplan eingehaltenGemessen an diesen Maßstäben ist die beklagte Gemeinde nach Überzeugung der Richter ihrer Streupflicht auch am Unfalltag in ausreichender Weise nachgekommen. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass sich der Winterdienst zuerst den stärker durch den Schneefall betroffenen Stadtgebieten widmete, ehe er die Wege und Straßen in dem Stadtteil streute, in welchem der Kläger verunglückte. Denn die Mitarbeiter des Dienstes befanden sich zum Zeitpunkt des Unfalls unstreitig deutlich innerhalb der im Streuplan festgelegten Zeiten. Die Gemeinde hat folglich nicht ihre Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt, sodass die Klage abzuweisen war. Unter den gegebenen Umständen sahen die Richter keine Veranlassung zur Klärung der Frage, ob den Kläger nicht ohnehin ein erhebliches Mitverschulden an dem Unfall traf, weil er sich nicht ausreichend auf die winterliche Glätte eingestellt hat. Gründe für die Zulassung einer Revision zum Bundesgerichtshof bestehen nach Ansicht des Gerichts nicht. Private Absicherung schütztWie der Fall zeigt, haftet nicht immer ein anderer für einen erlittenen Schaden. Daher ist eine individuelle Absicherung empfehlenswert, die auch für solche und andere Fälle zumindest die finanziellen Folgen einer möglichen Gesundheitsschädigung abdeckt. Eine private Unfallversicherung bietet beispielsweise nicht nur einen weltweiten Schutz, sondern auch rund um die Uhr. Versichert sind also Unfälle im Beruf als auch in der Freizeit. Zudem kann eine für die persönliche Situation angemessene Kapitalsumme oder/und Rentenleistung im Invaliditätsfall frei vereinbart werden. Einkommenseinbußen, die trotz einer eventuellen Leistung durch die gesetzliche Krankenkasse möglich sind, lassen sich durch eine private Krankentagegeld-Versicherung ausgleichen. Sollte ein Verunglückter oder Erkrankter aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme den bisherigen Beruf zukünftig nicht mehr ausüben könne, kann eine private Berufsunfähigkeits-Versicherung helfen, den bisherigen Lebensstandard abzusichern. Denn in diesem Fall reichen auch hier die gesetzlichen Absicherungen in der Regel nicht aus. Bei einem Beratungsgespräch kann ein Versicherungsfachmann klären, welche privaten Absicherungslösungen entsprechend dem individuellen Bedarf und den persönlichen Präferenzen sinnvoll sind.
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