Verkehr | 02.02.12 Mit 17 Jahren ans SteuerSeit über einem Jahr dürfen 17-Jährige Auto fahren, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dies gilt auch für den notwendigen Kfz-Versicherungsschutz. 30.1.2012 (verpd) Seit dem 1. Januar 2011 ist das „Begleitete Fahren“ ab 17 Jahren nicht nur ein Modellversuch von einigen Bundesländern sondern deutschlandweit gesetzlich erlaubt. Doch die Jugendlichen sollten nur ein Auto fahren, das auch entsprechend versichert ist, damit es keine unangenehmen Folgen gibt. Wer bereits vor seinem 18. Geburtstag selbst einen Pkw steuern will, muss dazu den sogenannten Führerschein BF 17 – das steht für „Begleitetes Fahren ab 17“ –erwerben. Dabei handelt es sich um einen Führerschein, der es bereits 17-Jährigen erlaubt, in Begleitung eines Erwachsenen, der bestimmte Voraussetzungen erfüllen muss, selbst Auto zu fahren. Wie Statistiken zeigen, gibt es seit der Einführung des BF 17 nur wenige Unfälle von Jugendlichen. Selbst nach der Begleitphase, also wenn die Jugendlichen dann ab dem 18. Geburtstag ohne Begleitung fahren dürfen, zahlt sich die neue Regelung aus. So verursachen Jugendliche ab dem 18. Lebensjahr, die vorher begleitet gefahren sind, etwa 20 Prozent weniger Unfälle als diejenigen Fahranfänger, die zuvor nicht bei „BF 17“ mitgemacht haben. Wie kommt man zum Führerschein für 17-JährigeJugendliche, die den BF17 erwerben wollen, können sich schon im Alter von 16,5 Jahren in einer Fahrschule anmelden. Sie müssen dann, wie volljährige Fahrschüler auch, die gleiche Fahrausbildung und Fahrschulprüfung absolvieren. Wenn der Jugendliche die theoretische und praktische Prüfung bestanden hat, bekommt er frühestens ab seinem 17. Geburtstag die sogenannte „Prüfungsbescheinigung“. Diese gilt zusammen mit einem Ausweis als Fahrerlaubnis zum begleiteten Fahren. Der BF-17-Besitzer darf dann in Begleitung der Person, die auf der Prüfungsbescheinigung eingetragen ist, Auto fahren. Als Begleiter eines 17-jährigen Fahranfängers kann jeder, der 30 Jahre oder älter ist, seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen die Fahrerlaubnis der Klasse B (früher: Klasse 3) besitzt und nicht mehr als drei Punkte im Flensburger Verkehrszentralregister hat, in die Prüfbescheinigung eingetragen werden. Es können beliebig viele Begleiter eingetragen werden. Probezeit und Fahren anderer FahrzeugartenAuch für die BF-17-Inhaber gilt, wie bei allen anderen Fahranfängern, eine Probezeit von zwei Jahren nach Aushändigung der Prüfungsbescheinigung. Verstößt der jugendliche Fahrer gegen Vorschriften im Straßenverkehr, muss er mit den gleichen Maßnahmen und Strafen rechnen wie volljährige Fahranfänger in der Probezeit mit einem herkömmlichen Führerschein. Mit der Prüfungsbescheinigung BF 17 darf der Jugendliche auch Fahrzeuge, für die normalerweise ein Führerschein der Klassen M, L oder S benötigt wird, auch ohne Begleiter fahren. Dies sind zum Beispiel zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer maximalen Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 Kubikzentimetern. Nachdem der BF-17-Inhaber volljährig geworden ist, darf er auch ohne Begleitung Auto fahren. Allerdings ist die Prüfungsbescheinigung nur bis zu drei Monate nach dem 18. Geburtstag gültig, danach ist sie abgelaufen. Um den endgültigen Kartenführerschein zu erhalten, muss der BF-17-Inhaber diesen jedoch nicht eigens beantragen, sondern kann ihn, sobald er volljährig ist, bei der Führerscheinstelle abholen. Dazu muss er nur die bisher gültige Prüfungsbescheinigung vorlegen. Keine BegleitungÜbrigens: BF-17-Inhaber, die ohne Begleitung fahren, begehen einen schwerwiegenden Verkehrsverstoß, der ein Bußgeld, eine verlängerte Probezeit und den Widerruf der Fahrerlaubnis nach sich zieht. Für alle Fahranfänger, egal ob volljährig oder BF-17- Fahrer, gilt ein absolutes Alkoholverbot, bis sie 21 Jahre alt sind. Der Begleiter eines BF-17-Fahranfängers darf während der Fahrt nicht mehr als 0,5 Promille Alkohol aufweisen. Missachtet der Begleiter diese Vorschriften, begeht er nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern die Fahrerlaubnis des Fahranfängers wird zudem widerrufen. Wird die Fahrerlaubnis widerrufen, kann sie der Jugendliche frühestens nach sechs Monaten wieder erwerben, nachdem er eine kostenpflichtige Nachschulung absolviert hat. Mehr Informationen zum „Begleiteten Fahren“ gibt es online unter www.bf17.de, einer Webseite der Deutsche Verkehrswacht e.V. (DVW). Mindestalter klärenIn den meisten Fällen nutzen die BF-17-Inhaber ein Fahrzeug der Familie mit. In dem Fall ist es wichtig, bei der entsprechenden Kfz-Versicherung abzuklären, ob der jugendliche Fahrer vertragsgemäß das Fahrzeug nutzen darf oder ob ein höheres Mindestalter vereinbart war. Bei manchen Verträgen ist nämlich ein Mindestalter des Fahrers von 25 Jahren vereinbart, da durch diesen Ausschluss von Fahranfängern und dem damit niedrigeren Unfallrisiko auch die Prämien geringer sind. In vielen Fällen lässt sich aber auch in solchen Verträgen mit einem Prämienaufschlag, die Altersbeschränkung ausschließen, damit auch ein BF-17-Fahrer das Fahrzeug steuern kann. Ändert man solche Verträge nicht entsprechend und verursacht ein 17-Jähriger einen Schadensfall, kann dies zu erheblichen Problemen mit der Versicherung führen. Zweitwagenregelung und SondertarifeAls BF-17-Inhaber muss man nicht unbedingt die hohen Beiträge, die ein Fahranfänger aufgrund der üblichen Einstufung in die Schadenfreiheitsklasse 0 (circa 240 bis 260 Prozent) erhält, hinnehmen. Die meisten Versicherer bieten den Eltern als Kunden die Möglichkeiten an, den Wagen des Kindes als Zweitwagen zu einem günstigeren Rabatt zu versichern. Damit wäre die Versicherung, die über die Eltern läuft, deutlich günstiger. B-17-Fahranfänger, die mit 18 Jahren unfallfrei zum normalen Führerschein der Klasse B gewechselt haben, erhalten von einigen Kfz-Versicherern oftmals auch günstigere Einstufungen, als normale 18-Jährige, die nicht am „Begleiteten Fahren“ teilgenommen haben. Wie sich noch bei den Prämien sparen lässt, kann beim Versicherungsexperten erfragt werden.
Referenzen |

