Unfallschutz | 23.01.12 Arbeitsunfall oder Freizeitpech?Ein Gericht hatte zu entscheiden, ob ein Beschäftigter unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, wenn er für seine Betriebssportgruppe an einem Skirennen teilnimmt. (verpd) Sportliche Betätigungen im Rahmen einer Betriebssportgruppe, die keinen Ausgleichs-, sondern einen Wettkampfcharakter haben, stehen in der Regel nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Sozialgericht Augsburg mit einem jüngst bekannt gewordenen Urteil entschieden (Az.: S 8 U 267/10). Ein aktives Mitglied einer Betriebssport-Gemeinschaft war im März 2010 bei einem Skirennen verunglückt und hatte sich erhebliche Verletzungen zugezogen. Wann der Betriebssport zum Privatvergnügen wirdMit dem Argument, dass eine Teilnahme am Betriebssport unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, verlangte der Kläger eine Anerkennung seines Unfalles als Arbeitsunfall. Doch das lehnte die Berufsgenossenschaft ab. Ihre ablehnende Haltung begründete sie unter anderem damit, dass Betriebssport, der einen Wettkampfcharakter hat, grundsätzlich nicht versichert sei. Bei dem Rennen habe es sich angesichts einer äußerst geringen Teilnehmerzahl auch nicht um eine betriebliche Gemeinschafts-Veranstaltung gehandelt, die unter anderen Voraussetzungen gegebenenfalls versichert gewesen wäre. In seiner gegen die Berufsgenossenschaft eingereichten Klage trug der Verletzte vor, dass es sich sehr wohl um eine versicherte Veranstaltung gehandelt habe. Denn sie sei von der Betriebsleitung ausgelobt, organisiert und finanziert worden. Dass sich nur so wenige Personen an dem Rennen beteiligen würden, sei im Übrigen nicht vorhersehbar gewesen. Ja, aber …Dieser Argumentation wollten sich die Richter jedoch nicht anschließen. Sie wiesen die Klage als unbegründet zurück. Grundsätzlich, so das Gericht, kann auch Betriebssport in einem sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen und somit im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sein. Denn sportliche Betätigungen dienen dem Ausgleich für eine meist einseitig beanspruchende Berufstätigkeit und somit nicht nur dem Interesse der Beschäftigten, sondern auch denen ihrer Arbeitgeber. Welche sportlichen Aktivitäten sind versichert?Zur Abgrenzung von anderen sportlichen Aktivitäten muss Betriebssport jedoch folgende Kriterien erfüllen:
Das Skirennen, bei welchem der Kläger verunglückte, erfüllte diese Kriterien jedoch allein schon deswegen nicht, weil es keinen Ausgleichs-, sondern einen Wettkampfcharakter hatte. Der Kläger stand daher als Teilnehmer an dem Rennen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Kein betrieblicher GemeinschaftscharakterDie Veranstaltung hatte nach Ansicht des Gerichts auch keinen betrieblichen Gemeinschaftscharakter. Denn von den 3.300 Beschäftigten des Arbeitgebers, die zu dem Rennen eingeladen worden waren, nahmen letztlich nur 32 Mitarbeiter und 14 Angehörige teil. Eine solch geringe Teilnehmerzahl reicht jedoch auch nicht ansatzweise dazu aus, den Gemeinschaftsgedanken zu fördern, was eines der Kriterien dafür gewesen wäre, damit die Teilnehmer unter dem Schutz der Berufsgenossenschaft gestanden hätten. Bei der Art der Veranstaltung konnte im Übrigen von Anfang an nicht davon ausgegangen werden, dass mit einer einen Versicherungsschutz begründenden größeren Anzahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern gerechnet werden konnte. Denn das mit einem alpinen Ski-Wettbewerb verbundene Risiko dürfte den meisten Beschäftigten zu hoch sein – so das Gericht. Ski-Rennen sind daher grundsätzlich nicht dazu geeignet, das „Wir-Gefühl“ innerhalb eines Unternehmens zu fördern. Sie stehen daher in der Regel allein schon deswegen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Begrenzte gesetzliche AbsicherungWie das Urteil zeigt, besteht ein gesetzlicher Unfallschutz nur in einem eng begrenzten Rahmen, wie bei Arbeitsunfällen beziehungsweise Unfällen auf dem Weg von und zur Arbeitsstelle Schutz. Selbstständige, Hausfrauen und Kleinkinder sind in der Regel gar nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung abgesichert. Die private Versicherungswirtschaft bietet jedoch zahlreiche Lösungen an, um sowohl einen fehlenden gesetzlichen Versicherungsschutz als auch die eventuell durch Unfall oder Krankheit auftretenden Einkommenslücken abzusichern. Zu nennen sind hier eine private Unfall-, eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits- oder auch eine Krankentagegeld-Versicherung. Ein Versicherungsfachmann hilft, den individuell passenden Versicherungsumfang zu finden.
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